Отримуйте інформацію лише з офіційних джерел
Єдиний Контакт-центр судової влади України 044 207-35-46
Vorladung vor Gericht in einem Strafverfahren
Datum des Dokuments 17.03.2026 Aktenzeichen Nr. 367/3598/23
Verfahrensnummer 1-kp/367/190/2026
Irpinsky Stadtgericht der Region Kiew ________________________________________________
(Bezeichnung des Gerichts)
____________________________________________________
Hiermit siind Sie als Geschädigter zur Teilnahme an der Gerichtsverhandlung in der Strafsache, deren Angaben am 4. November 2022 unter der Nummer 12022100000000843 in das Einheitliche Register der vorgerichtlichen Untersuchungen eingetragen wurden, betr. der Anklage gegen den Bürger der Russischen Föderation Sergej Walerijewitsch Weikkolainen wegen der Straftaten, gemäß Teil 2 des Art. 28 und Teil 2 des Art. 438 StGB Ukraine, gegen den Bürger der Russischen Föderation Gadalow Nikita Sergejewitsch wegen der Straftaten gemäß Teil 2 des Art. 28 und Teil 2 des Art. 438 StGB Ukraine, den Bürger der Russischen Föderation Sergei Viktorovich Kazeitschev wegen der Straftaten gemäß Teil 2 Art. 28, Teil 2 Art.438 StGB Ukraine, den Bürger der Russischen Föderation Alexei Sergeiovich Malakhaev wegen der Straftaten gemäß Teil 2 Art. 28, Teil 2 Art.438 StGB Ukraine, den Bürger der Russischen Föderation Oleg Vasilievich Potopalsky wegen der Straftaten gemäß Teil 2 Art. 28, Teil 2 Art.438 StGB Ukraine,
am 10.08.2026 um 10:00 Uhr vorgeladen.
Standort des Gerichts:
08200 Ukraine, Kiewer Region, Bezirk Butscha,
Stadt Irpin, Mineralna Straße 7,
Telefonnummer:+38 (04597) 60-430,+38 (04597) 62517 +38-068-337-12-78,
E-Mail-Adresse: inbox@ip.ko.court.gov.ua
___________________________________
Richterin: Ju. V. Krawtschuk
_______________________________________________
(Unterschrift, Initialen, Nachname)
Z.Hd.: Steve Meiling
____________________________________
Standort/Wohnort:
Kesselscheinerstraße 32, Borna,
Bundesrepublik Deutschland,
____________________________________
Zusätzlich bitten wir Sie um folgende Dokumente zur Vorlage:
Personalausweis
Die triftigen Gründe für das Nichterscheinen einer Person vor Gericht gemäß Artikel 138 der Strafprozessordnung (StPO) der Ukraine sind, wie folgt:
1) Festnahme, Inhaftierung oder Verbüßung einer Strafe;
2) Einschränkung der Freizügigkeit gemäß engem Gesetz oder einer gerichtlichen Entscheidung;
3) Umstände höherer Gewalt (Epidemien, Kriegsereignisse, Naturkatastrophen oder ähnliche Umstände);
4) längere Abwesenheit der Person von ihrem Wohnort aufgrund einer Dienstreise, einer Reise usw.;
5) schwere Krankheit oder Aufenthalt in einer Gesundungsanstalt wegen einer Behandlung oder Schwangerschaft, wobei es unmöglich war, diese Anstalt vorübergehend zu verlassen;
6) Tod naher Verwandten, Familienangehöriger oder anderer nahestehenden Personen oder ernsthafte Gefahr für deren Leben;
7) verspäteter Erhalt der Vorladung;
8) sonstige Umstände, die es objektiv unmöglich machten, der Vorladung Folge zu leisten.
Hiermit wird daran erinnert, dass die Meldung im Voraus über die Unmöglichkeit des Erscheinens vor Gericht, pflichtig ist!
Folgen des Nichterscheinens des Geschädigten trotz Vorladung
Gemäß Teil 1 des Art. 139 StPO der Ukraine gilt Folgendes:
Falls ein Verdächtiger, Angeklagter, Zeuge, Geschädigter, Zivilbeklagter oder Vertreter einer juristischen Person, hinsichtlich welcher das Verfahren geführt wird, gemäß Bestimmungen dieser Strafprozessordnung vorgeladen wurde (insbesondere wenn eine Bestätigung über den Erhalt der Vorladung oder die Kenntnisnahme ihres Inhalts auf andere Weise vorliegt) ohne triftigen Grund nicht erschienen ist oder die Gründe für sein Nichterscheinen nicht mitgeteilt hat, wird ihm die Geldstrafe in Höhe von 0,25 bis 0,5 des Existenzminimums für erwerbsfähige Personen, bei Nichterscheinen auf Vorladung des Ermittlungsbeamten oder Staatsanwalts; und 0,5 bis 2 Mal der Höhe des Existenzminimums für erwerbsfähige Personen, bei Nichterscheinen auf Vorladung des Ermittlungsrichters oder des Gerichts, verhängt.
Gemäß Teil 1 des Art. 325 StPO der Ukraine gilt Folgendes:
Falls der Geschädigte, der ordnungsgemäß über Datum, Uhrzeit und Ort der Gerichtsverhandlung informiert wurde aber trotz Vorladung nicht erschienen ist, entscheidet das Gericht nach Anhörung der Beteiligten des Gerichtsverfahrens, je nachdem, ob es möglich ist, in Abwesenheit des Geschädigten alle Umstände während der Gerichtsverhandlung zu klären, über die Abhaltung der Gerichtsverhandlung in Abwesenheit des Geschädigten oder über die Vertagung jeweiliger Gerichtsverhandlung. Das Gericht ist berechtigt, in den Fällen und lt. Verfahren aus dem Kapitel 12 dieser Ordnung den Geschädigten mit Geldstrafe zu belegen.

